Terms and conditions

1. Für alle Geschäftsabschlüsse gelten die nachstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Anders lautende Einkaufsbedingungen des Käufers können nicht anerkannt werden.

2. Bei Firmen, mit denen das Lieferwerk nicht in regelmäßiger Geschäftsverbindung steht, ist der Erhalt befriedigender Auskünfte Voraussetzung für die Ausführung des Abschlusses, auch wenn dieser vorbehaltlos bestätigt worden ist.

3. Alle Angebote sind freibleibend. Verbindlich ist der Auftrag für das Lieferwerk erst nach schriftlicher Annahmebestätigung.

Geschäftsvereinbarungen durch Telefon – Telegramm oder durch Vertreter bedürfen zur Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung. Zwischenverkauf bei Angeboten aus Lagerbeständen ist in allen Fällen vorbehalten.

4. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Konditionen.

5. Die Kosten für Außenverpackung wie Kisten, Collicos, Paletten, Kartons und Verschläge gehen zu Lasten des Empfängers.

6. Der Versand aller Waren erfolgt ab Werk laut Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Beschädigung oder Verlust auf dem Transport wird in keinem Fall Haftung übernommen.

7. Mitteilungen über Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart werden, gelten nicht als vertragliche Zusicherung.

8. Für übersandte Muster und Vorlagen leistet das Lieferwerk im Falle von Verlust, Beschädigung oder Bruch keinen Ersatz.

9. Werkzeuge und Formen sind Eigentum des Lieferwerkes, auch wenn der Käufer die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.

10. Der Käufer haftet dafür, daß die von ihm auf Grund eigener Vorschriften für Formen, Farben, Größen und Gewichte erteilte Bestellung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift, und für alle Schäden, Kosten usw., die in diesen Fällen durch etwaige Verletzungen der Rechte Dritter entstehen.

11. Im Falle etwaigen Lieferungsverzugs sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Der Besteller kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Geschäft zurücktreten soweit die Ware nicht bereits angefertigt worden ist.

12. Ereignisse höherer Gewalt oder technischen Ursprungs, welche die Produktion des Lieferwerkes wesentlich einschränken, geben diesem das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer längeren Dauer derartiger Betriebsstörungen ist das Lieferwerk berechtigt, die für vorliegende Aufträge etwa angefertigten Teilmengen sofort zur Ablieferung zu bringen. Eine Ersatzpflicht für Deckungskäufe kann nicht anerkannt werden. In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferungsverzuges ausgeschlossen. Als Ereignis solcher Artgelten auch wesentliche Veränderungen in den Währungsverhältnissen.

13. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware erfolgt sind. Weitergabe der Ware an Dritte oder Versand in das Zollausland gelten als vorbehaltlose Annahme der Ware.

14. Das Lieferwerk bleibt Eigentümer der Ware bis zur vollständigen Bezahlung der ihm aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen, einschließlich Zinsen und Kosten bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Wechsel und Schecks. Bei Weiterveräußerung tritt der Käufer die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten entstehenden Forderungen zur Sicherung der erwähnten Forderungen des Lieferwerkes an dieses ab. Dem Käufer ist bis auf Widerruf die Befugnis zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen erteilt. Das Lieferwerk verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nach seiner Wahl freizugeben, soweit sie seine zusichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren. Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferwerk jederzeit Auskunft über die Schuldner und die Höhe der abgetretenen Forderungen zu geben. Das Lieferwerk kann die Abtretung dem Drittschuldner anzeigen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät.
Ansprüche Dritter, die in die Rechte des Lieferwerkes eingreifen, sind diesem unverzüglich mitzuteilen.

15. Die Rechnungen sind unabhängig vom Zeitpunkt des Einganges der Ware zahlbar in Euro entweder:

• innerhalb 10 Tagen dato Faktura in bar abzüglich 2% Skonto oder
• innerhalb 30 Tagen dato Faktura in bar ohne jeden Abzug.

Schecks, Wechsel und Akzepte gelten mit dem Zeitpunkt der Einlösung als Barzahlung. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist von 30 Tagen werden vom 31. Tage ab 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Verzugszinsen oder Diskontspesen in Anrechnung gebracht. Teilzahlungen und ohne Vereinbarung geleistete Vorauszahlungen werden immer mit den ältesten, unbeglichenen Rechnungsbeträgen verrechnet.

16. Für Abweichungen in den Verpackungseinheiten (Menge) gelten unsere Angaben in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste.

17. Zahlungsverzug und sonstige Vertragsverletzungen geben dem Lieferwerk nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Lieferwerk ist bei Zahlungsverzug ferner berechtigt, unter vorheriger Ankündigung das Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen auszuüben oder Vorauszahlungen zu verlangen.

18. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz des Lieferers. Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht des Lieferers.

19. Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.

20. Unsere Preise für Verpackungsmaterial beinhalten keinerlei Entsorgungskosten oder Gebühren für die Beteiligung an einem dualen System. Der Käufer verpflichtet sich, selbst entsprechende Vereinbarungen mit einem anerkannten Verpackungsentsorger zu schließen.

brockytony GmbH • Dr.-Müller-Straße 9 b • 92637 Weiden i.d.OPf. • Tel. +49 961 39885-46 • Fax +49 961 39885-48 • info@brockytony.de • www.brockytony.de

Geschäftsführer: Thomas Neumann / Dipl.-Ing. Herbert Walterscheid-Müller • Registergericht Weiden i.d.OPf. HRB 3307 • USt-IdNr. DE814960605
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